Häufig genügt schon der bloße Verdacht einer Infektion, um eine vollständige Schließung des Betriebes zu veranlassen. Und genau darauf sollten Betriebe, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen, unbedingt mit einer Betriebsschließungsversicherung vorbereitet sein. Neben der Sorge um Kunden und Mitarbeiter steht der Unternehmer vor einem gravierenden Problem: Während die Einnahmen fehlen, laufen die Kosten wie Löhne, Gehälter, Miete, Steuer etc. weiter. Sobald die Liquidität erschöpft ist, entsteht eine existenzbedrohende Situation.

Für wen ist die Versicherung?

Geeignet für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder verteilen.

Was ist versichert?

Die Schließung Ihres Betriebes aufgrund behördlicher Veranlassung wegen Seuchengefahr.

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. abgedeckt?

  • Schließungsschäden – entgangener Gewinn, fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten
  • Warenschäden – behördlich angeordnete Entseuchung, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung der Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein.
  • Desinfektionskosten – die entstehen bei behördlich angeordneten oder durch Hinweis auf gesetzliche Vorschriften durchgeführten Desinfektionen.
  • Aufwendungen für Lohnkosten – im Betrieb beschäftigte Personen, denen wegen Verdacht der Seuchengefahr oder Infektions- und Ansteckungsgefahr, die Tätigkeit im versicherten Betrieb behördlich verboten wird.
  • Kosten für behördlich angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen des Bundesseuchengesetzes.

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?

  • Schäden, die durch Naturereignisse, durch Grundwasser oder Ableitung von Betriebswasser entstehen.
  • Schäden an Schlachttieren, die nach Beschau für nicht tauglich erklärt und die nach Einfuhr von der Fleischbeschau für untauglich erklärt wurden.
  • Schäden an Waren, die bereits bei Lieferung an den Betrieb verseucht waren.
  • Schäden, für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf Entschädigung durch den Staat hat.

Wo gilt die Versicherung?

Versicherungsschutz besteht in den im Versicherungsvertrag genannten Gebäuden oder Grundstücken.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Betriebe werden in unterschiedliche Betriebsartenkategorien eingeteilt. Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110% des Beitrages ausmachen, der an Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt. Die Tagesentschädigung wird nach Jahresumsatzsumme – Wareneinsatz = Rohertrag/360 Tage berechnet und gegebenenfalls um einen Sicherheitszuschlag erhöht.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

  • Der Versicherungsnehmer erhält im Falle der behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes die dokumentierte Tagesentschädigung bis zur gewünschten Dauer (üblich sind 30 bzw. 60 Tage).
  • Warenschäden im Falle einer behördlich angeordneten Vernichtung der Ware eines Betriebes je nach gewählter Versicherungssumme

Schadenbeispiele

Sämtliche Gäste einer Hochzeitsgesellschaft erkranken nach dem Essen im Restaurant. Es werden bei einigen Gästen Salmonellen nachgewiesen. Das Gesundheitsamt überprüft den Betrieb, nimmt Lebensmittel-und Stuhlproben der Mitarbeiter. Das Amt für Lebensmittelüberwachung ordnet daraufhin die Schließung des Betriebes wegen des dringenden Verdachtes auf Lebensmittelvergiftungen und akute Gesundheitsgefahr an. Bis zur erneuten Abnahme und Freigabe des Betriebes im Rahmen der behördlichen Nachkontrolle bleibt der Betrieb sechs Tage geschlossen.

Im eigenen Gasthof wird einigen Gästen so übel, dass sie erbrechen. Die Gäste werden ärztlich versorgt. Als Sofortmaßnahme ordnet der Amtsarzt noch am selben Abend, wegen dringenden Verdachts auf Lebensmittelvergiftung, die Vernichtung sämtlicher unverpackten und angebrochenen verpackten Lebensmittel in Küche und Kühlräumen an. Außerdem muss ein staatlich geprüfter Desinfektor alle Betriebsräume gründlich desinfizieren.

Mehrere Bewohner eines Alten- und Seniorenheimes erkranken an Brechdurchfall, wobei bei einem Bewohner eine gefährliche und ansteckende Viruserkrankung festgestellt wird. Nachdem der Betreiber diese Erkrankung ordnungsgemäß beim Gesundheitsamt gemeldet hat, ergehen entsprechende gesundheitsbehördliche Anordnungen gegenüber dem Betreiber. Unter anderem wird ein Tätigkeitsverbot für das erkrankte Personal verhängt und strenge Hygienemaßnahmen, wie das Tragen von Schutzkleidung und Mundschutz, angeordnet.

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